Zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweckund verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Insofern spielt auch die Vorgeschichte des Projektes eine Rolle (BGE 1C_370/2011 vom 09.12.2011 E. 2.5, 1C_206/2008 vom 09.10.2008 E. 2.2).