Aus diesen Gründen und auch, weil der Vorinstanz der fragliche Strassenabschnitt bestens bekannt sei, erübrige sich die Durchführung eines Augenscheins (angefochtener Entscheid, E. 19). Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu belegen. Inwiefern welche Beweiserhebungen trotz umfangreicher Untersuchungen (Fachgutachten, versuchsweise Geschwindigkeitsherabsetzung auf 40 km/h inklusive Wirkungsanalyse mit Radarmessungen und Videoauswertung, diverse Fotos) zwingend hätten durchgeführt werden müssen, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Dass es nach Auffassung des