Geschwindigkeitsherabsetzung gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV gegeben seien. Die Vorinstanz würdigt in der Folge die vorhandenen Beweise (insbesondere das Fachgutachten der TEAMverkehr.zug AG vom 16.04.2014, die Wirkungsanalyse der verkehrsteiner AG vom 14.01.2016 und die Vorgeschichte des Projekts) und gelangt zum Schluss, dass sich die Sach- und Gefahrenlage umfassend aus den Akten ergebe. Aus diesen Gründen und auch, weil der Vorinstanz der fragliche Strassenabschnitt bestens bekannt sei, erübrige sich die Durchführung eines Augenscheins (angefochtener Entscheid, E. 19).