Das bedeutet indes nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, sämtlichen Beweisergänzungsbegehren stattzugeben und zu sämtlichen Sachverhaltsfragen eigene Beweiserhebungen durchzuführen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 134 a.a.O. E. 5.3). Im konkreten Fall führt die Vorinstanz aus, entscheidend sei, dass die Behörden die erforderlichen Informationen besässen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine