e) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 148 E. 5.3, 127 I 56 E. 2b). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz gebietet ferner, dass die Behörde von Amtes wegen den Sachverhalt ermitteln und Beweise erheben muss (Art. 14 Abs. 1 VRPV). Das bedeutet indes nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, sämtlichen Beweisergänzungsbegehren stattzugeben und zu sämtlichen Sachverhaltsfragen eigene Beweiserhebungen durchzuführen.