Dass sich die Vorinstanz zu Art. 2a Abs. 6 SSV nicht geäussert haben sollte, ist ferner sogar aktenwidrig: In E. 18 ihres Entscheides äussert sich die Vorinstanz unter Nennung der entsprechenden Verordnungsbestimmung ausführlich zur Problematik. Dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche und die weitere Beurteilung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Ob die von der Vorinstanz gegebene Begründung inhaltlich zutrifft, wäre vielmehr Gegenstand einer konkreten Rüge in der Sache.