Zone [E. 18]) und kommt zum Schluss, dass diese unbegründet sind. d) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich und sorgfältig. Von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, ist erkennbar. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war möglich. Dass die Vorinstanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, bedeutet nicht, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorläge (vergleiche E. 2b hievor). Dass sich die Vorinstanz zu Art. 2a Abs. 6 SSV nicht geäussert haben sollte, ist ferner sogar aktenwidrig: