c) Ausgehend von Art. 108 SSV legt die Vorinstanz dar, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Verkehrsbeschränkung im Sinne einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erfolgen kann. Erforderlich sei ein vorgängig zu erstellendes Gutachten, welches aufzuzeigen habe, dass die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig sei und keine anderen Massnahmen vorzuziehen seien (angefochtener Entscheid, E. 4.3 f.). Die Vorinstanz zitiert in der Folge ausführlich aus dem bei der TEAMverkehr.zug AG eingeholten Fachgutachten und erwägt, dieses sei stimmig und widerspruchsfrei und äussere sich zu allen relevanten Fragestellungen (angefochtener Entscheid, E. 6 und 8).