2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe sich zu zahlreichen Einwänden nicht geäussert. Die Vorinstanz habe namentlich keine eigenen Beweiserhebungen durchgeführt, sich nicht zur regionalen und nationalen Bedeutung der Klausenstrasse geäussert und habe es unterlassen auf Art. 2a Abs. 6 SSV Bezug zu nehmen und die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu behandeln.