Auf dieser Strecke befindet sich auch die strittige Verkehrsbeschränkung. Es erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den streitbetroffenen Strassenabschnitt regelmässig benützt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist damit gegeben. Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation von nicht näher spezifizierten „970 Personen aus dem Kanton Uri und weiteren Kantonen“ verhält, kann, nachdem jedenfalls die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gegeben ist, offenbleiben (vergleiche BGE 116 Ib 336 E. 1c). Damit kann ebenso offenbleiben, ob die 970 Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Beschwerdebefugnis überhaupt ihrer Substantiierungsobliegenheit nachkommen.