Wie bereits ausgeführt, reicht es nicht aus, eine Betroffenheit einfach zu behaupten. Es ist Sache der Beschwerdeführer, das Vorhandensein der Beschwerdebefugnis darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; vergleiche BGE 2C_360/2012 vom 17.08.2012 E. 1.1). Es ist jedenfalls nicht Sache des Gerichts in den Akten auf die Suche nach möglichen Beschwerdeführern zu gehen. Der Beschwerdeführer (X) wohnt in Unterschächen, einer Nachbargemeinde von Bürglen. Die Klausenstrasse verbindet die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers mit dem Kantonshauptort Altdorf. Auf dieser Strecke befindet sich auch die strittige Verkehrsbeschränkung.