54 Abs. 2 lit. a VRPV). Diese zwingende Zuständigkeitsordnung ist eingehalten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich eine Bundeszuständigkeit für die Anordnung der hier strittigen Verkehrsbeschränkung nicht ergibt, da es sich bei der Klausenstrasse klarerweise nicht um eine Nationalstrasse handelt (vergleiche Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz Anhang [SR 725.113.11]; vergleiche zur Zuständigkeit des ASTRA: Art. 104 Abs. 3 SSV). Daran ändert nichts, dass die Klausenstrasse eine Durchgangsstrasse gemäss Durchgangsstrassenverordnung ist (vergleiche Ziff. 17 Durchgangsstrassenverordnung Anhang 2 [SR 741.272]). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen