Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. Verkehrsbeschränkung: Tempo-30- Zone auf der Klausenstrasse im Dorfkern von Bürglen. Allgemeinverfügung. Beschwerdeberechtigung natürlicher Personen. Rechtliches Gehör. Eine Verkehrsbeschränkung im Sinne einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h ist nur gestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten zulässig, welches belegt, dass diese Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind. Fachgutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung.