{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n dd) Soweit der TCS auf Seite 8 seiner Analyse den Gutachtern Behauptungen\nunterstellt, indem er lediglich die jeweiligen Fazite des Fachgutachtens zitiert, übergeht er,\ndass die Gutachter in den 34 Seiten davor auf die relevanten Fragestellungen eingegangen\nsind. Auch diese Ausführungen des TCS sind daher nicht geeignet, triftige Gründe gegen die\ngutachterlichen Einschätzungen aufzuzeigen. Soweit der TCS einzelne der vom\nBeschwerdeführer vorgeschlagenen verkehrstechnischen Massnahmen bewertet, kann auf\ndas vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (E. 7e hievor). Wie der TCS überdies\neinräumen muss, ist die fachliche Beurteilung der Situation schwierig, ohne vor Ort die\nSituation zu besichtigen. Im Gegensatz dazu haben die beauftragten Gutachter die örtlichen\nVerhältnisse kennengelernt, eingehend untersucht und die Verhältnisse schlüssig beurteilt.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein\nErfolg beschieden ist. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt und\ntriftige Gründe gegen die schlüssigen und vollständigen Einschätzungen der Fachgutachter\nkonnten nicht aufgezeigt werden. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Einrichtung\neiner Tempo-30-Zone auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt im Dorfkern von Bürglen\nunter Zugrundelegung der eingeholten Fachexpertisen schützt, ist nicht zu beanstanden. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.\n"}