{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n bb) Die Einschätzung des TCS vermag die gutachterlichen Schlüsse nicht zu\nerschüttern (vergleiche E. 4c hievor). Es ist erstellt, dass es auf dem Strassenabschnitt, auf\nwelchem die Tempo-30-Zone errichtet werden soll, zu einer Häufung von Unfällen\ngekommen ist und es Sicherheitsdefizite gibt (E. 6b hievor). Das Gericht erachtet es als\nschlüssig, dass durch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h eine\nVerkürzung der Anhaltewege erreicht werden kann und die Einrichtung einer Tempo-30-\nZone die Fahrzeuglenker für die Gefahren im Dorfkern zusätzlich sensibilisiert. Es mag sein,\ndass der eine oder andere Unfall auch mit einer Tempo-30-Zone nicht hätte verhindert\nwerden können, wie der TCS vorbringt. Dies haben aber auch die Gutachter berücksichtigt,\nwenn sie festhalten, mit der Tempo-30-Zone könnten Unfälle nicht ausgeschlossen werden.\nAnderseits ist es nicht unwahrscheinlich, dass es unter den Unfällen auch solche gegeben\nhat, welche sich mit den nun vorgesehenen Massnahmen hätten verhindern lassen (Unfall\nNr. 9, Aufprall auf stehendes Fahrzeug; Unfall Nr. 1, Kollision mit anderen\nVerkehrsteilnehmern [inklusive Fussgänger]; Unfall vom 01.07.2017, vergleiche E. 6b\nhievor). Jedenfalls vermag das Hervorheben von einzelnen Unfällen an der Schlüssigkeit der\ngutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang kann auch auf die\nzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Herabsetzung der\nHöchstgeschwindigkeit nicht erst dann zulässig ist, wenn sich auf dem betreffenden\nStrassenabschnitt eine bestimmte Anzahl Unfälle einer bestimmten Art und Schwere\nereignet haben. Vielmehr müssen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit\nauch präventiv ergriffen werden, wenn erhebliche Sicherheitsdefizite bestehen\n(angefochtener Entscheid, E. 9).\n\ncc) Der TCS führt weiter aus, die gemessenen Geschwindigkeitswerte seien weit\nüber denen, welche in einer Tempo-30-Zone erwünscht seien, betont demgegenüber\nmehrmals, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten bei den Gefahrenstellen im Dorfkern\nheute schon tief (das heisst nahe bei 30 km/h) seien. Im Fachgutachten (S. 29) wird\nausgeführt, der Zielwert V85 = 38 km/h gelte als Zielwert für eine funktionierende Tempo-30-\nZone. Der Wert V85 bezeichne dabei die Geschwindigkeit, die von 85 Prozent der\nFahrzeuge unterschritten oder erreicht würde (S. 6). Erfahrungen würden zeigen, dass\nbereits durch die Signalisation einer Tempo-30-Zone die Geschwindigkeiten um 2 - 3 km/h\nreduziert werden könnten. Deshalb dürfe die aktuelle Geschwindigkeit des erhobenen\nWertes höchstens bei 41 km/h liegen, damit der Zielwert von V85 = 38 km/h ohne bauliche\nMassnahmen erreicht werden könne. Zu bedenken sei, dass sich diese Werte auf\nsiedlungsorientierte Strassen bezögen. Auf der Klausenstrasse seien sie lediglich eine\nOrientierungshilfe. Die Gutachter der TEAMverkehr.zug AG haben bei der Messstelle bei der\nMeierturm-Kurve eingangs des Plateaus im Bereich des Hotels Tell einen V85-Wert von 46\nkm/h gemessen (Fachgutachten, S. 30). An derselben Stelle haben die Gutachter der\nverkehrsteiner AG einen V85-Wert von 41 km/h gemessen (Messstandort 4,\nWirkungsanalyse, S. 21). Dies bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.\nBei einer Signalisation von 40 km/h wurden an dieser Stelle 38 km/h beziehungsweise 37\nkm/h (Winter) gemessen (Wirkungsanalyse, S. 21). Im Bereich der Fussgängerquerung beim\nGasthof Adler wurde bei einer Signalisation von 50 km/h ein V85-Wert von 31 km/h\ngemessen. Oberhalb der Kurve ein solcher von 37 km/h. Die Signalisation auf 40 km/h hat\nim Bereich der Fussgängerquerung beim Gasthof Adler keine Veränderung gebracht, der\nV85-Wert blieb bei 31 km/h. Beim Messstandort oberhalb der Kurve ergab sich bei\nSignalisation 40 km/h ein um 2 km/h tieferer V85-Wert von 35 km/h. Die gemessenen Werte\nliegen entgegen der Einschätzung des TCS nicht «weit» über den erwünschten Werten in\neiner Tempo-30-Zone. Zwar ist der V85-Wert von 46 km/h bei der Messstelle Meierturm-\nKurve und von 47 km/h bei der Messstelle Bäckerei Schillig/Raiffeisenbank 5\nbeziehungsweise 6 km/h über dem idealen Wert von 41 km/h. Diese Werte wurden aber nur\nbei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen. Bemerkenswert ist\ndemgegenüber, dass bereits die blosse Signalisation auf 40 km/h bei der ganz\nüberwiegenden Anzahl Messstandorten eine Reduktion des V85-Wertes brachte. Der V85-\nWert von 47 km/h bei der Bäckerei Schillig/Raiffeisenbank ist insofern zu relativieren. Im\nBereich der Meierturm-Kurve wurde bei der zweiten Messung trotz Signalisation 50 km/h\nsogar ein V85-Wert von nur noch 41 km/h gemessen und es trat überdies bei Signalisation\n40 km/h eine weitere Reduktion des V85-Werts um 3 km/h auf 38 km/h ein. Dieser letzte\nWert entspricht auch dem im Fachgutachten genannten Zielwert. Umgekehrt ist der Zielwert\n– wie auch der TCS anerkennt – vor und nach der Adler-Kurve gut zu erreichen, nachdem er\nbereits heute sehr tief ist. Unter diesen Umständen erscheint die Beurteilung der Gutachter,\nauf der betreffenden Strecke liessen sich auch ohne bauliche Massnahmen akzeptable\nGeschwindigkeiten erreichen, als nachvollziehbar. Es ergeben sich für das Gericht jedenfalls\nauch hier keine triftigen Gründe, um von den gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen.\n\n"}