{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n e) Auch die 19 verkehrstechnischen Massnahmen, welche der Beschwerdeführer\nvorschlägt (E. 5b und 6a hievor), vermögen die gutachterlichen Einschätzungen nicht\nernstlich zu erschüttern: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, sind die meisten\nvorgeschlagenen Massnahmen unabhängig vom Temporegime. Das heisst, dass die\neinzelnen Massnahmen zwar durchaus sinnvoll sein können, dies aber nicht zwingend zum\nSchluss führen müsste, dass die Tempo-30-Zone dadurch überflüssig würde. So ist etwa die\nvorgeschlagene rückwärtige Anlieferung der Bäckerei Schillig (Massnahme Nr. 12)\nwomöglich eine sinnvolle Lösung, welche die Sicherheit auf der Klausenstrasse im Bereich\nder Bäckerei zusätzlich erhöhen könnte. Die Problematik mit den freien\nFussgängerquerungen zwischen der Raiffeisenbank und der Bäckerei ist damit aber nicht\ngelöst. Genausowenig wird die Adler-Kurve dadurch übersichtlicher oder werden die\nGefahren im Zusammenhang mit der Verkehrssituation beim Postplatz behoben. Die\nrückwärtige Anlieferung der Bäckerei ist somit eine Massnahme, welche ergänzend zur\nEinrichtung einer Tempo-30-Zone hinzutreten könnte, diese aber nicht obsolet werden\nliesse. Genauso verhält es sich mit der Massnahme Nr. 6: Eine Verbesserung der Ein-\n/Ausfahrt Kirchplatz/Klausenstrasse wäre durchaus angezeigt, um die Sicherheit zu erhöhen.\nEs ergibt sich hier insofern auch kein Widerspruch zum Fachgutachten (vergleiche S. 15).\nAuch mit baulichen und gestalterischen Verbesserungen wird dieser Knoten aber eine\nGefahrenstelle bleiben. Eine ergänzende Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30\nkm/h erscheint – selbst unter Annahme von allfälligen Verbesserungen – jedenfalls nicht\nunnötig. Eine Reihe von Massnahmen liegt ferner ausserhalb des Bereiches, in welchem die\nTempo-30-Zone errichtet werden soll. So die Massnahmen Nr. 1, 14, 15, 16, 17 und 18.\nDiese Massnahmen sind deshalb nicht geeignet, die Beurteilung der Gutachter, wonach im\nengeren Dorfkern eine Tempo-30-Zone eine Verbesserung der Sicherheit bringen soll,\nernstlich zu erschüttern. Die möglicherweise sinnvolle Verbesserung der Ein-/Ausfahrt beim\nSchulhaus (Massnahme Nr. 16) ausserhalb des Dorfkerns und weit ausserhalb der\nvorgesehenen Tempo-30-Zone vermag beispielsweise nicht zu belegen, dass eine\nTemporeduktion auf 30 km/h im Dorfkern überflüssig würde. Was die vorgeschlagene\nTemporeduktion auf 40 km/h anstatt 30 km/h betrifft (Massnahme Nr. 19), ist dem\nBeschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Massnahme während des vorinstanzlichen\nVerfahrens unter Begleitung von Fachleuten getestet und die Temporeduktion auf 40 km/h\nals nicht ausreichend beurteilt wurde (vergleiche E. 7a hievor). Wenn der Beschwerdeführer\nim gerichtlichen Beschwerdeverfahren dafürhält, Tempo 40 km/h sei für die Erhöhung der\nSicherheit besser geeignet als eine Tempo-30-Zone, übergeht er die abweichenden\ngutachterlichen Einschätzungen und die vorinstanzlichen Erwägungen, ohne aufzuzeigen,\nweshalb triftige Gründe gegen diese Beurteilungen vorliegen sollten. Lediglich die\ngegenteilige Überzeugung zu bekunden, reicht jedenfalls nicht aus, solche Gründe\nnahezulegen.\n\nf) Die eingereichte «Analyse der Abteilung Verkehrssicherheit des Touring Clubs\nSchweiz (TCS) auf Basis von Dokumenten» vom 10. März 2017 führt zum Unfallgeschehen\naus, es sei sehr gewagt anzunehmen, die Unfallgefahr lasse sich auf dem fraglichen\nStrassenabschnitt durch die Herabsetzung auf 30 km/h verbessern. Die gefahrenen\nGeschwindigkeiten bei den benannten Gefahrenstellen seien heute schon tief.\n\naa) Dem Fachgutachten lässt sich im Zusammenhang mit der besonders\nunübersichtlichen Fussgängerquerungsstelle bei der Adler-Kurve entnehmen, dass die\nGeschwindigkeitsreduktion zur Verkürzung des Bremsweges und Erhöhung der\nAufmerksamkeit der Fahrzeuglenker führe. Zudem könne eine genügende\nFussgängersichtweite erreicht werden (S. 15). Im Bereich der Adler-Kurve könne eine\nUnfallhäufung festgestellt werden. Mit der Tempo-30-Zone könnten Unfälle zwar nicht\nausgeschlossen werden, jedoch sinke mit den Geschwindigkeiten die Unfallschwere und der\nAnhalteweg der Fahrzeuge verkürze sich überproportional gegenüber 50 km/h. In einer\nTempo-30-Zone seien sich die Fahrzeuglenker der besonderen Situation bewusst und\npassten ihre Fahrgeschwindigkeit entsprechend an. Deshalb werde durch eine Tempo-30-\nZone die Unfallschwere reduziert sowie die Sicherheit für den Langsamverkehr erhöht\n(Fachgutachten, S. 28 f.). Die Tempo-30-Zone stärke das Bewusstsein der Fahrzeuglenker\nfür die Gefahren im Dorfkern und erhöhe dadurch die Aufmerksamkeit (Fachgutachten, S.\n35). Aus der Wirkungsanalyse ergibt sich, dass mit der Reduktion auf Tempo 30 km/h im\nVergleich zu einer Reduktion auf 40 km/h eine wesentliche Verbesserung der\nSichtweitenproblematik erreicht werden kann (S. 26; vergleiche auch E. 7c hievor).\n\n"}