{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n c) Was die Verlegung des Fussgängerstreifens unterhalb der Adler-Kurve betrifft,\nerwägt die Vorinstanz, die blosse Verlegung der Fussgängerstreifen sei nicht als\ngleichwertige Alternative zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu werten\n(angefochtener Entscheid, E. 13.3). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der\nVerlegung der Fussgängerquerungsstelle unterhalb der Adler-Kurve sind schon aufgrund der\nörtlichen Verhältnisse und des tatsächlichen Fussgängerstroms Grenzen gesetzt. Eine\nVerschiebung der Querungsstelle Richtung Altdorf kann aufgrund der bestehenden\nParkplätze und der geplanten Tiefgaragenein-/ausfahrt nicht beliebig, sondern höchstens um\neinige Meter erfolgen (siehe Fachgutachten, S. 16). Ausserdem mündet der Verbindungsweg\nvom Postplatz an der gegebenen Stelle in die Klausenstrasse. Aus naheliegenden Gründen\nentspricht es denn auch der Wunschlinie der Fussgänger, die Strasse ungefähr im Bereich\ndes heutigen Fussgängerstreifens zu queren, wenn sie vom Postplatz zum Kirchplatz\ngelangen wollen (siehe dazu Wirkungsanalyse, S. 18). Eine mögliche Verlegung der\nQuerungsstelle um maximal einige Meter Richtung Altdorf ändert mit anderen Worten nichts\ndaran, dass ungefähr im Bereich des heutigen Fussgängerstreifens auch in Zukunft mit\nFussgängerquerungen zu rechnen ist. Eine Verlegung der Querungsstelle einige Meter in\nRichtung Altdorf würde die Sichtweiten somit zwar etwas verbessern. So wäre damit zu\nrechnen, dass die heutige Sichtweite von 17 m im Warteraum auf der Seite des Gasthofs\nAdler nach links (vergleiche Wirkungsanalyse, S. 26) um einige Meter zunehmen würde. Die\nSichtweite wäre jedoch bei einem Geschwindigkeitsregime von 50 km/h, aber auch bei\neinem solchen von 40 km/h, weiterhin klar ungenügend, bei 30 km/h hingegen akzeptabel.\nDer Schluss im Fachgutachten (S. 15), eine wesentliche Verbesserung der Sicherheit könne\nnur mit einer Kombination von Verlegung der Querungsstelle und Herabsetzung der\nHöchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erreicht werden, und der vorinstanzliche Schluss, die\nblosse Verlegung der Querungsstelle sei alleine nicht eine gleichwertige Alternative,\nerweisen sich damit als nachvollziehbar. Im Gutachten ist diesbezüglich – entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers – auch kein Widerspruch vorhanden. Vorgesehen ist,\nden heutigen Fussgängerstreifen zu demarkieren. Die Gutachter schlagen zudem vor, auf\nSeiten des Gasthofs Adler eine Absperrung anzubringen, sodass die Fussgänger die\nFahrbahn einige Meter weiter in Richtung Altdorf queren (Fachgutachten, S. 37). Mit der\nvorgesehenen Demarkierung des heutigen Fussgängerstreifens ist somit keineswegs\nbeabsichtigt, die Fussgängerquerungsstelle komplett aufzuheben. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers, die Gutachter würden mit der Demarkierung des heutigen\nFussgängerstreifens gleichzeitig die Aufhebung der Fussgängerquerungsstelle empfehlen\nund verhielten sich insoweit widersprüchlich, entbehrt der Grundlage.\nd) Was die beschwerdeweise behauptete Störung des Verkehrsflusses betrifft,\nerwägt die Vorinstanz mit Bezug auf das Fachgutachten, dass keine negativen\nAuswirkungen zu erwarten seien. Erfahrungsgemäss würden Tempo-30-Zonen zu einem\nruhigeren Fahrverhalten und grundsätzlich auch zu einer Verbesserung des Verkehrsflusses\nführen. In der Tempo-30-Zone sei weder mit abrupten Bremsungen noch mit raschem\nBeschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Weshalb die Anordnung der\nTempo-30-Zone zu schwerwiegenden Störungen des Verkehrsflusses führen sollte, sei nicht\nersichtlich (angefochtener Entscheid, E. 14). Triftige Gründe gegen die gutachterliche\nEinschätzung, wonach keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind, oder substantiierte\nEinwände gegen die vorinstanzliche Beurteilung liegen nicht vor. Lediglich zu behaupten, es\nsei „realitätsfremd“ anzunehmen, die Einrichtung einer Tempo-30-Zone würde zu keinen\nschwerwiegenden Störungen des Verkehrsflusses führen, reicht nicht aus. Dem Gericht\nerschliesst sich auch nicht, was der Beschwerdeführer aus dem durchschnittlichen täglichen\nVerkehr im Zentrum des Kantonshauptorts Altdorf für den Verkehrsfluss in der Gemeinde\nBürglen zu seinen Gunsten ableiten will. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber\nmehrmals betont, sind die gefahrenen Geschwindigkeiten auf dem betroffenen\nStrassenabschnitt schon heute relativ tief (näheres dazu E. 7f cc hernach). Die\nWirkungsanalyse kommt zum Schluss, dass bei Einrichtung der Tempo-30-Zone von\nVerlustzeiten im Bereich von 2 - 5 Sekunden ausgegangen werden könne (S. 19).\nGewichtige oder gar überwiegende Nachteile für die Fahrzeuglenker oder den Verkehrsfluss\nsind unter diesen Umständen nicht zu erwarten.\n\n"}