{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n 7. a) Das eingeholte Fachgutachten äussert sich zu den bestehenden\nSicherheitsdefiziten und auch zu den weiteren relevanten Fragestellungen (vergleiche E. 4b\nhievor). Es kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass bauliche Massnahmen zur\nVerminderung oder Behebung der Sicherheitsdefizite aufgrund der örtlichen Verhältnisse\nentweder unverhältnismässig oder aber alleine nicht ausreichend wären. So bringe\nbeispielsweise erst eine Verlegung der Fussgängerquerungsstelle beim Gasthof „Adler“ in\nKombination mit einer Temporeduktion auf 30 km/h eine wesentliche Verbesserung der\nSicherheit (S. 14). Um insgesamt und an den einzelnen Gefahrenstellen die\nVerkehrssicherheit zu verbessern, sei eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30\nkm/h notwendig (S. 35; zur Notwendigkeit von Tempo 30 in Bezug auf die einzelnen\nGefahrenstellen vergleiche: S. 13, 15, 16, 17, 19, 20, 21). Die Einrichtung einer Tempo-30-\nZone sei auch zweckmässig. Sie stärke das Bewusstsein der Fahrzeuglenker für die\nGefahren im Dorfkern und erhöhe dadurch ihre Aufmerksamkeit (S. 35). Der Dorfkern\nBürglen besitze ferner eine lokale Zentrumsfunktion. Er umfasse Versorgungsgebiete mit\nEinkauf und Gewerbe, Verwaltung, Restaurants und kulturell bedeutenden Bauten.\nBesondere örtliche Verhältnisse für den Einbezug einer Hauptstrasse in eine Tempo-30-\nZone seien gegeben (S. 33). Die Wirkungsanalyse kommt zum Schluss, dass die\nTemporeduktion auf 40 km/h zwar in die richtige Richtung gehe, aber noch keine\nausreichende Verbesserung bringe (S. 8). Eine weitergehende Reduktion der\nGeschwindigkeiten im engeren Ortskern sei aufgrund der schlechten Sichtweiten, der\nKonflikte von Bussen in der zu engen Kurve, der anspruchsvollen Zu- und Wegfahrt vom\nPostplatz und diversen weiteren (Kunden-)Parkplätzen und der vielen freien\nFussgängerquerungen (zwischen Bäckerei und Raiffeisenbank) nach wie vor sehr angezeigt\n(S. 29).\n\nb) Das Gericht erachtet die Einschätzung im Fachgutachten und der\nWirkungsanalyse insgesamt als schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Es kann insofern\nauf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener\nEntscheid, E. 8.1). Die örtlichen Verhältnisse im Dorfkern von Bürglen sind in der Tat\ndergestalt, dass bauliche Massnahmen entweder aufgrund von\nVerhältnismässigkeitsüberlegungen nicht umsetzbar sind oder aber alleine nicht ausreichen,\num den Sicherheitsdefiziten zu begegnen. Bei der Adler-Kurve beispielsweise würde der\nAbbruch des historischen Gebäudes, in welchem sich der Gasthof „Adler“ befindet, die\nSichtweiten beim besonders problematischen Fussgängerstreifen unterhalb der Kurve\nwesentlich verbessern. Diese Massnahme wäre aber offensichtlich unverhältnismässig.\nGenauso kommt eine Verlegung oder Verbreiterung der Kurve aufgrund der\nSiedlungsstruktur (historische Gebäude im Ortskern) oder aber aufgrund anderer\nschutzwürdiger Interessen (Parkierungsmöglichkeit bei der Urner Kantonalbank) nicht in\nBetracht (vergleiche dazu Fachgutachten, S. 14, 18). Bei der Meierturm-Kurve sind\nbaulichen Massnahmen zur Verbesserung der Sichtweiten ebenfalls Grenzen gesetzt. Die\nbergseitige Mauer und der historische Meierturm lassen sich nicht entfernen. Wenn die\nVorinstanz unter diesen Voraussetzungen die Verbreiterung der Fahrbahn unter Hinweis auf\nden Ortsbild- und Denkmalschutz insgesamt als unverhältnismässig einstuft und insoweit der\nEinschätzung der Gutachter folgt (angefochtener Entscheid, E. 13.4), ist dies nicht zu\nbeanstanden.\n\n"}