{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n 5. a) Im konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, das eingeholte Gutachten der\nTEAMverkehr.zug AG vom 16. April 2014 sowie die zusätzlich erstellte Wirkungsanalyse der\nverkehrsteiner AG vom 14. Januar 2016 stellten Expertisen von auf Verkehrsplanung, die\nVerkehrsprojektierung und die Verkehrstechnik spezialisierten Fachunternehmen dar. Das\nGutachten und die Wirkungsanalyse seien in sich stimmig und widerspruchsfrei. Das\nGutachten der TEAMverkehr.zug AG würde sich zu allen gemäss Art. 3 Verordnung über die\nTempo-30-Zonen und die Begegnungszonen aufgelisteten Fragestellungen äussern und sei\ninsofern als vollständig zu qualifizieren. Die Vorinstanz behandelt die von den\nBeschwerdeführern erhobenen Einwände (vergleiche E. 2c hievor) und resümiert, dass sich\naus den Vorbringen der Beschwerdeführer keine ernsthaften Einwände gegen die\nSchlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen ergäben. Diese kämen zum Schluss, dass die\nHerabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h notwendig,\nzweck- und verhältnismässig sei und die für die Festsetzung abweichender\nHöchstgeschwindigkeiten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Es liege daher keine\nBundesrechtsverletzung vor, wenn die Baudirektion gemäss den Feststellungen des\nGutachtens die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone auf dem\nfraglichen Strassenabschnitt als erfüllt beurteilt habe.\n\nb) Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Verkehrsbeschränkung sei\nweder notwendig noch zweck- und verhältnismässig. Ein Zugewinn an Sicherheit könne\neindeutig «auch – oder sogar besser –» realisiert werden, wenn Änderungen an der\nvorhandenen Infrastruktur unter Beibehaltung des Tempo 50-Regimes vorgenommen\nwürden. Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren eine Dokumentation ein,\nin welcher 19 Massnahmen baulicher und verkehrstechnischer Art im Dorfkernbereich\nBürglens umschrieben werden. Mit dieser Dokumentation möchte der Beschwerdeführer\naufzeigen, dass es auch alternative Lösungen für Verbesserungsmassnahmen gebe, ohne\neine Tempo-30-Zone einrichten zu müssen. Ferner reicht der Beschwerdeführer eine\n«Analyse der Abteilung Verkehrssicherheit des Touring Clubs Schweiz (TCS)» ein\n(vergleiche Bst. H hievor). Darin nimmt der TCS Stellung zum Gutachten der\nTEAMverkehr.zug AG und zu den vorgeschlagenen Alternativmassnahmen des\nBeschwerdeführers.\n\n6. a) Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass es auf dem fraglichen\nStrassenabschnitt Sicherheitsdefizite und besonders schutzbedürftige Strassenbenützer gibt\n(Schulkinder, Bewohner des nahegelegenen Altersheims, vergleiche\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03.11.2016, S. 11 Ziff. 2.5; Dokumentation des\nBeschwerdeführers vom 11.02.2017 [nachfolgend: Dokumentation], S. 10/15 Massnahmen\nNr. 05/10; zu den Sicherheitsdefiziten vergleiche E. 6b hernach). Der Beschwerdeführer\nschlägt selber diverse verkehrstechnische Massnahmen mit dem Ziel der Behebung der\nDefizite vor. Die Notwendigkeit einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nvon 50 km/h ist dabei zwischen den Beteiligten im Grunde nicht mehr bestritten. So\nanerkennt mittlerweile auch der Beschwerdeführer, dass eine Temporeduktion notwendig ist.\nAnstelle der vorgesehenen Temporeduktion auf 30 km/h soll allerdings nur eine\nHerabsetzung auf 40 km/h erfolgen (Dokumentation, S. 24 Massnahme Nr. 19). In\nKombination mit 18 weiteren Massnahmen soll dies die vorgesehene Tempo-30-Zone\nersetzen.\n\n"}