{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n 4. a) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen\nStrassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen innerorts 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a\nVerkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Eine Herabsetzung der allgemeinen\nHöchstgeschwindigkeit ist nur unter einer der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV\nzulässig. Die Gründe, welche eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nerforderlich machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine\nGefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a);\nbestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu erreichenden\nSchutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf\nverbessert (lit. c) oder es kann eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige\nUmweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden (lit. d). In Art. 108 Abs. 5 SSV\nwerden für jede Strassenkategorie die zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten\ngenannt. Innerorts sind unter anderem Tempo-30-Zonen zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV).\nEinzelheiten zu den Anforderungen an Tempo-30-Zonen hat das Eidgenössische\nDepartement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung\nüber die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) geregelt (zum\nGanzen: BGE 1C_206/2008 vom 09.10.2008 E. 2.1). Tempo-30-Zonen sind grundsätzlich\nauch auf als Durchgangsstrassen bezeichneten Hauptstrassen zulässig (BGE 136 II 545 E.\n2.2; zur Klausenstrasse als Durchgangsstrasse vergleiche E. 1a hievor).\nb) Zulässig ist die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten nur\ngestützt auf ein vorgängig zu erstellendes Gutachten, welches belegt, dass diese\nMassnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen\nvorzuziehen sind (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV). Art. 3 Verordnung über\ndie Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen umschreibt den Inhalt des zu erstellenden\nGutachtens näher. Danach handelt es sich um einen Kurzbericht, der namentlich folgende\nPunkte umfasst: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht\nwerden sollen (lit. a); einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts\nfestgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft (lit. b);\neine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für\nMassnahmen zu deren Behebung (lit. c); Angaben zum vorhandenen\nGeschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit\nV85) (lit. d); Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und\nWirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche (lit. e); Überlegungen zu möglichen\nAuswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der\nOrtschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen (lit. f); eine\nAufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten\nZiele zu erreichen (lit. g). Zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen\nInformationen kann auch auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend ist,\ndass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt um zu beurteilen, ob\neine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweckund verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Insofern spielt auch\ndie Vorgeschichte des Projektes eine Rolle (BGE 1C_370/2011 vom 09.12.2011 E. 2.5,\n1C_206/2008 vom 09.10.2008 E. 2.2).\n\nc) Das Gericht und ebenso die Vorinstanz entscheiden in freier Würdigung der\nBeweise (Art. 18 VRPV). Sie sind somit nicht an Beurteilungen in Fachgutachten gebunden.\nVielmehr haben sie zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen\nder Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen\naufdrängen. In Fachfragen werden das Gericht und die Vorinstanz aber nicht ohne triftige\nGründe vom Gutachten abweichen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine\nrechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder\nIndizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 136 II 548 E. 3.2, 130 I 346 E.\n5.4.2; 6B_1029/2016 vom 27.04.2017 E. 2.1). Privatgutachten haben nicht den gleichen\nStellenwert wie von Behörden oder Gerichten eingeholte Gutachten. Privatgutachten bilden\nbloss Bestandteil der Parteivorbringen, ihnen kommt nicht die Qualität von Beweismitteln zu.\nWie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht aber verpflichtet zu\nprüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters\nderart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 373 f. E. 6.2;\n6B_148/2017 vom 14.06.2017 E. 2.3.3).\n\n"}