{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. 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Die Vorinstanz zitiert in der Folge ausführlich aus dem bei der\nTEAMverkehr.zug AG eingeholten Fachgutachten und erwägt, dieses sei stimmig und\nwiderspruchsfrei und äussere sich zu allen relevanten Fragestellungen (angefochtener\nEntscheid, E. 6 und 8). Ebenso würdigt die Vorinstanz die Wirkungsanalyse der\nverkehrsteiner AG vom 14. Januar 2016, welche im Zusammenhang mit einer\nversuchsweisen Geschwindigkeitsherabsetzung auf 40 km/h erstellt wurde. Die Vorinstanz\näussert sich in der Folge zu den Einwänden der Beschwerdeführer (Anzahl Unfälle [E. 9],\nGeeignetheit der vorgesehenen Temporeduktion auf 30 km/h [E. 10 und 11], Gestalterische\nUmsetzung der vorgesehenen Tempo-30-Zone [E. 12], Vollständigkeit des Gutachtens [E.\n13], Störung des Verkehrsflusses [E. 14], Entfernung des Fussgängerstreifens [E. 15],\nUnabhängigkeit der Gutachter [E. 16], Einbezug einer Durchgangsstrasse in eine Tempo-30-\nZone [E. 18]) und kommt zum Schluss, dass diese unbegründet sind.\n\nd) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz\nihren Entscheid ausführlich und sorgfältig. Von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz\nhat leiten lassen, ist erkennbar. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war\nmöglich. Dass die Vorinstanz sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich\nauseinandersetzt und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, bedeutet nicht,\ndass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorläge (vergleiche E. 2b hievor).\nDass sich die Vorinstanz zu Art. 2a Abs. 6 SSV nicht geäussert haben sollte, ist ferner sogar\naktenwidrig: In E. 18 ihres Entscheides äussert sich die Vorinstanz unter Nennung der\nentsprechenden Verordnungsbestimmung ausführlich zur Problematik. Dass der\nBeschwerdeführer die diesbezügliche und die weitere Beurteilung der Vorinstanz nicht teilt,\nist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Ob die von der Vorinstanz gegebene Begründung\ninhaltlich zutrifft, wäre vielmehr Gegenstand einer konkreten Rüge in der Sache.\n\ne) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem auch das Recht des\nBetroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen\nBeweismittel (BGE 134 I 148 E. 5.3, 127 I 56 E. 2b). Der im vorliegenden Verfahren geltende\nUntersuchungsgrundsatz gebietet ferner, dass die Behörde von Amtes wegen den\nSachverhalt ermitteln und Beweise erheben muss (Art. 14 Abs. 1 VRPV). Das bedeutet indes\nnicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, sämtlichen Beweisergänzungsbegehren\nstattzugeben und zu sämtlichen Sachverhaltsfragen eigene Beweiserhebungen\ndurchzuführen. Die Behörde kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie\naufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür\nannehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert\n(antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 134 a.a.O. E. 5.3). Im konkreten Fall führt\ndie Vorinstanz aus, entscheidend sei, dass die Behörden die erforderlichen Informationen\nbesässen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine\nGeschwindigkeitsherabsetzung gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV gegeben seien. Die Vorinstanz\nwürdigt in der Folge die vorhandenen Beweise (insbesondere das Fachgutachten der\nTEAMverkehr.zug AG vom 16.04.2014, die Wirkungsanalyse der verkehrsteiner AG vom\n14.01.2016 und die Vorgeschichte des Projekts) und gelangt zum Schluss, dass sich die\nSach- und Gefahrenlage umfassend aus den Akten ergebe. Aus diesen Gründen und auch,\nweil der Vorinstanz der fragliche Strassenabschnitt bestens bekannt sei, erübrige sich die\nDurchführung eines Augenscheins (angefochtener Entscheid, E. 19). Was der\nBeschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes zu belegen. Inwiefern welche\nBeweiserhebungen trotz umfangreicher Untersuchungen (Fachgutachten, versuchsweise\nGeschwindigkeitsherabsetzung auf 40 km/h inklusive Wirkungsanalyse mit Radarmessungen\nund Videoauswertung, diverse Fotos) zwingend hätten durchgeführt werden müssen, legt\nder Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Dass es nach Auffassung des\nBeschwerdeführers der Behörde „stets erlaubt“ sei, eigene Sachverhaltsabklärungen\ndurchzuführen und es – ohne nähere Begründung – zwingend „angebracht“ gewesen wäre,\nweitere Beweismassnahmen zu ergreifen, reicht jedenfalls nicht aus. Für das Gericht ist nicht\nersichtlich, zu welchen konkreten (weiteren) Untersuchungshandlungen die Vorinstanz hätte\nverpflichtet sein sollen.\n\nf) Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründete und nicht\nersichtlich ist, welche weiteren Sachverhaltsabklärungen sie hätte vornehmen müssen, liegt\nals Zwischenfazit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die diesbezüglichen Rügen\ndes Beschwerdeführers sind unbegründet.\n\n3. In der Sache ist die Anordnung einer Tempo-30-Zone auf dem betroffenen\nStrassenabschnitt im Dorfkern von Bürglen strittig (vergleiche Bst. A hievor).\n\n"}