{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:26", "Checksum": "943c382632373fe38df9b96761bca0a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43\nRegeste:\nStrassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. \n\n b) Bei der angeordneten Verkehrsbeschränkung handelt es sich um eine\nAllgemeinverfügung (vergleiche BGE 125 I 316 E. 2a, 101 IA 74 E. 3a). Ihrer Konkretheit\nwegen werden die Allgemeinverfügungen in der Regel den gewöhnlichen Verfügungen\ngleichgestellt, das heisst, jene sind wie diese zulässige Anfechtungsobjekte (BGE 125 I 317\nE. 2b). Zur Beschwerde berechtigt ist allerdings nur, wer durch die Verfügung berührt ist und\nein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46\nAbs. 1 lit. a VRPV). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als jedermann\nbetroffen ist, er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen\npraktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht.\nDie Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Verkehrsanordnung betroffen,\ngenügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des\nkonkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse\nglaubhaft erscheinen, ansonsten jedermann, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt,\ndie Beschwerdeberechtigung zustünde. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige\nPopularbeschwerde hinaus. (vergleiche zum Ganzen: BGE 2C_888/2015 vom 23.05.2016 E.\n2.1, 1C_40/2010 vom 09.03.2010 E. 2.2). Bei Verkehrsanordnungen kommt das\nBeschwerderecht namentlich den Anwohnern einer von einer Verkehrsanordnung\nbetroffenen Strasse zu, ferner Anwohnern anderer Strassen, die wegen\nVerkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten. Schliesslich sind zur Beschwerde\nPersonen berechtigt, die die von der Beschränkung berührte Strasse mehr oder weniger\nregelmässig benützen (BGE 1C_54/2007 vom 06.11.2007 E. 3.1). Wie bereits ausgeführt,\nreicht es nicht aus, eine Betroffenheit einfach zu behaupten. Es ist Sache der\nBeschwerdeführer, das Vorhandensein der Beschwerdebefugnis darzulegen, sofern diese\nnicht offensichtlich ist (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; vergleiche BGE 2C_360/2012 vom\n17.08.2012 E. 1.1). Es ist jedenfalls nicht Sache des Gerichts in den Akten auf die Suche\nnach möglichen Beschwerdeführern zu gehen. Der Beschwerdeführer (X) wohnt in\nUnterschächen, einer Nachbargemeinde von Bürglen. Die Klausenstrasse verbindet die\nWohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers mit dem Kantonshauptort Altdorf. Auf dieser\nStrecke befindet sich auch die strittige Verkehrsbeschränkung. Es erscheint glaubhaft, dass\nder Beschwerdeführer den streitbetroffenen Strassenabschnitt regelmässig benützt. Die\nBeschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist damit gegeben. Wie es sich mit der\nBeschwerdelegitimation von nicht näher spezifizierten „970 Personen aus dem Kanton Uri\nund weiteren Kantonen“ verhält, kann, nachdem jedenfalls die Beschwerdebefugnis des\nBeschwerdeführers gegeben ist, offenbleiben (vergleiche BGE 116 Ib 336 E. 1c). Damit kann\nebenso offenbleiben, ob die 970 Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Beschwerdebefugnis\nüberhaupt ihrer Substantiierungsobliegenheit nachkommen.\n\nc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte formgerecht (Art. 49 Abs. 1\nVRPV). Die Frist wurde eingehalten (Art. 59 Abs. 1 VRPV). Der Gerichtskostenvorschuss\nwurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten\neinzutreten.\n\nd) Die Kognition des Gerichtes beschränkt sich auf Rechts- und\nSachverhaltskontrolle (Art. 57 Abs. 1, 2 und 3 VRPV). Unangemessenheit kann nicht gerügt\nwerden (Art. 57 Abs. 4 VRPV).\n\n2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndurch die Vorinstanz. Diese habe sich zu zahlreichen Einwänden nicht geäussert. Die\nVorinstanz habe namentlich keine eigenen Beweiserhebungen durchgeführt, sich nicht zur\nregionalen und nationalen Bedeutung der Klausenstrasse geäussert und habe es\nunterlassen auf Art. 2a Abs. 6 SSV Bezug zu nehmen und die weiteren Vorbringen des\nBeschwerdeführers zu prüfen. Die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist\nvorab zu behandeln.\n\nb) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 KV\n[RB 1.1101]) folgt, dass Entscheide zu begründen sind (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E.\n3.3). In Konkretisierung dieses Anspruchs sieht denn auch Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV vor,\ndass Verfügungen die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützen,\nenthalten müssen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen\nParteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich\nwiderlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte\nbeschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,\nvon denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I\n88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3). Richtschnur für die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör muss sein, dass die betroffene Partei erkennen kann, von welchen Überlegungen sich\ndie Behörde hat leiten lassen, damit sie sich über die Tragweite des Entscheids\nRechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz\nweiterziehen kann (BGE 134 I 88 E. 4.1, 133 III 445 E. 3.3).\n\n"}