{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-43_2017-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11617", "Checksum": "6a112b9d7d31126ae237e9fe3b5a6028"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.07.2017 2017_OG V 16 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 13 Abs. 2 KV. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 SSV. Art. 19 Abs. 1 lit. a VRPV. 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Fachgutachten unterliegen der freien\nBeweiswürdigung. Das Gericht weicht in Fachfragen aber nicht ohne triftige\nGründe vom Gutachten ab. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine\nrechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete\nTatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern.\nPrivatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie von Behörden oder\nGerichten eingeholte Gutachten. Privatgutachten sind als Bestandteil der\nParteivorbringen aber darauf hin zu prüfen, ob sie die Schlussfolgerungen des\nbehördlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermögen, dass davon\nabzuweichen ist. Im konkreten Fall kam das Gericht zum Schluss, dass die\neingeholten Fachgutachten schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig sind.\nSie besagen, dass die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit\nvon 50 km/h auf 30 km/h auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt\nnotwendig, zweck- und verhältnismässig ist und die für die Festsetzung\nabweichender Höchstgeschwindigkeiten erforderlichen Voraussetzungen\nerfüllt sind. Der Beschwerdeführer konnte keine triftigen Gründe gegen diese\nEinschätzung aufzeigen. Der Entscheid der Vorinstanz war zudem ausreichend\nbegründet und die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die\nErhebung von weiteren Beweisen verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs lag nicht vor. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 7. Juli 2017, OG V 16 43\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Der Strassenabschnitt, auf welchem die streitbetroffene Verkehrsbeschränkung\ngelten soll, befindet sich in Bürglen UR innerorts auf der Klausenstrasse. Dabei handelt es\nsich um eine Kantonsstrasse (Art. 1 Abs. 1 Landratsbeschluss über die Klasseneinteilung\nder Strassen i.V.m. Landratsbeschluss über die Klasseneinteilung der Strassen Anhang [RB\n50.1151]). Die Baudirektion Uri ist die für die Anordnung dieser Verkehrsbeschränkung\nzuständige kantonale Behörde (Art. 3 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2\nSignalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] und Art. 16 Abs. 1 lit. a Verordnung über den\nStrassenverkehr [RB 50.1311] i.V.m. Art. 28 lit. b Reglement über die Organisation der\nRegierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]).\nGegen die im Amtsblatt veröffentlichte Verkehrsbeschränkung steht die\nVerwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz offen (Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV i.V.m. Art. 17\nAbs. 2 Verordnung über den Strassenverkehr und Art. 44 Abs. 1 VRPV). Das Verfahren\nrichtet sich grundsätzlich nach der VRPV (Art. 26 Verordnung über den Strassenverkehr).\nGegen den Entscheid der Vorinstanz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das\nObergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) zulässig (Art. 54 Abs. 2 lit. a\nVRPV). Diese zwingende Zuständigkeitsordnung ist eingehalten. Der Vollständigkeit halber\nsei angemerkt, dass sich eine Bundeszuständigkeit für die Anordnung der hier strittigen\nVerkehrsbeschränkung nicht ergibt, da es sich bei der Klausenstrasse klarerweise nicht um\neine Nationalstrasse handelt (vergleiche Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz\nAnhang [SR 725.113.11]; vergleiche zur Zuständigkeit des ASTRA: Art. 104 Abs. 3 SSV).\nDaran ändert nichts, dass die Klausenstrasse eine Durchgangsstrasse gemäss\nDurchgangsstrassenverordnung ist (vergleiche Ziff. 17 Durchgangsstrassenverordnung\nAnhang 2 [SR 741.272]). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen\nzum rechtlichen Gehör eine fehlende Zuständigkeit der kantonalen Behörden geltend\nmachen wollte, wäre die diesbezügliche Rüge unbegründet (vergleiche\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde vom 03.11.2016, S. 9 Ziff. 2.3).\n\n"}