Hätte die Vertretungsbeiständin beispielsweise einen Berufskollegen mandatiert, welcher an ihrer Stelle das Rechtsmittel ergriffen hätte, hätte die Parteientschädigung wohl mit der Argumentation der Vorinstanz verweigert werden können, eine solche Mandatierung wäre nicht nötig gewesen, da die Vertretungsbeiständin, welche selber Rechtsanwältin ist, das Rechtsmittel selber hätte ergreifen können. Dass der Beschwerdeführer aber in jedem Fall auf seinen Vertretungskosten "sitzen bleibt", kann weder mit den Zielsetzungen von Art. 37 Abs. 2 VRPV noch der Bestimmungen des Kindesschutzes vereinbart werden.