Überhaupt würde die Optik der Vorinstanz dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Vertretungskosten wohl in jedem Falle selber zu tragen hätte: Hätte die Vertretungsbeiständin beispielsweise einen Berufskollegen mandatiert, welcher an ihrer Stelle das Rechtsmittel ergriffen hätte, hätte die Parteientschädigung wohl mit der Argumentation der Vorinstanz verweigert werden können, eine solche Mandatierung wäre nicht nötig gewesen, da die Vertretungsbeiständin, welche selber Rechtsanwältin ist, das Rechtsmittel selber hätte ergreifen können.