37 Abs. 2 VRPV, wonach nach dem Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip die entstandenen Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht und dies vermutungsweise jedenfalls nicht derjenige ist, welcher obsiegt (vergleiche E. 2a hievor). Überhaupt würde die Optik der Vorinstanz dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Vertretungskosten wohl in jedem Falle selber zu tragen hätte: