g) Hinzu kommt Folgendes: Nach Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR, RB 9.2113) wird die Entschädigung der Beiständin in erster Linie dem Vermögen der betroffenen Person entnommen. Der Kanton trägt die Kosten nur, wenn das Vermögen der betroffenen Person Fr. 15'000.-- nicht übersteigt (Art. 13 Abs. 1 Reglement zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [RB 9.2117]).