32 Abs. 3 VRPV vor. Vielmehr ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im Vordergrund gestanden hat (vergleiche E. 3e hievor). Damit sind die entstandenen Vertretungskosten im konkreten Fall einer Entschädigung nach Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV grundsätzlich zugänglich.