Dazu gehört namentlich auch das Ergreifen von Rechtsmitteln im Namen und im Interesse des Beschwerdeführers mit Bezug auf diese Erbschaftssache. Wenn die mandatierte Rechtsanwältin somit gerade wegen ihrer Fachkompetenz und ihrer Befähigung zur berufsmässigen Parteivertretung eingesetzt wird und dieses Mandat gerade auch beinhaltet, gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen, kann schwerlich davon ausgegangen werden, es liege im Falle einer Rechtsmittelergreifung keine «berufsmässige Parteivertretung» im Sinne von Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV vor.