Die KESB begründete diese abweichende Entschädigungsregelung unter anderem mit dem Fachwissen der beauftragten Rechtsanwältin. Es kann vor diesem Hintergrund somit als erstellt gelten, dass die als Vertretungsbeiständin mandatierte Rechtsanwältin gerade wegen ihrer berufsspezifischen Fachkompetenz als Mandatsträgerin eingesetzt wurde. Zu diesem Mandat gehört es, die Interessen des Beschwerdeführers in der hier interessierenden Erbschaftangelegenheit zu wahren. Dazu gehört namentlich auch das Ergreifen von Rechtsmitteln im Namen und im Interesse des Beschwerdeführers mit Bezug auf diese Erbschaftssache.