f) Die im vorliegenden Fall als Vertretungsbeiständin mandatierte Person wurde gerade deshalb ernannt, weil sie als Rechtsanwältin zur berufsmässigen Parteivertretung zugelassen ist und damit Gewähr bietet, die Kindesinteressen wirksam zu vertreten (E. 3c hievor). Was die Entschädigung betrifft, wird in der Verfügung der KESB vom 2. Oktober 2015 ferner eine Honorarvereinbarung getroffen, wie sie für die Mandatierung von Rechtsanwältinnen üblich ist. So wird in Abweichung der üblichen Pauschalentschädigung ein Stundenhonorar festgesetzt. Die KESB begründete diese abweichende Entschädigungsregelung unter anderem mit dem Fachwissen der beauftragten Rechtsanwältin.