So kann beispielsweise der beigezogene Rechtsanwalt zugleich Organ der vertretenen Partei sein (zum Beispiel Verwaltungsratsmitglied einer prozessierenden AG). Hier besteht ein Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn das berufsspezifische anwaltliche und nicht das geschäftliche Handeln im Vordergrund gestanden hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 2 zu Art. 104 Abs. 1 VRPG mit Hinweis auf BGE 115 Ia 199 E. 3d bb; vergleiche für die Parteientschädigung eines Mandanten, dessen Rechtsanwalt zugleich Vormund war: BGE 110 V 57 E. 3a mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil).