e) Als bei Obsiegen grundsätzlich zu ersetzende Parteikosten gelten in der Regel Kosten, welche durch die Vertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen entstanden sind (Markus Müller, a.a.O., S. 239; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 2 zu Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsanwalt beziehungsweise die Rechtsanwältin kann in bestimmten Konstellationen eine Doppelfunktion haben. So kann beispielsweise der beigezogene Rechtsanwalt zugleich Organ der vertretenen Partei sein (zum Beispiel Verwaltungsratsmitglied einer prozessierenden AG).