d) Der Vorinstanz kann im konkreten Fall insofern gefolgt werden, als dass das Vertretungsverhältnis zwischen der mandatierten Rechtsanwältin und dem Beschwerdeführer nicht ein klassisches Mandatsverhältnis im Sinne des Auftragsrechts darstellt. Die beauftragte Rechtsanwältin handelt als Vertretungsbeiständin. Hierbei handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme (vergleiche Art. 306 Abs. 2 ZGB). Fraglich ist, ob damit ohne weiteres eine «berufsmässige Parteivertretung» im Sinne von Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV verneint werden kann.