Wie aus der Verfügung der KESB hervorgeht, war für die Ernennung der Person als Vertretungsbeiständin erforderlich, dass es sich hierbei um einen zur berufsmässigen Rechtsvertretung zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin handelt. Hervorgehoben wurde, dass der zur berufsmässigen Rechtsvertretung zugelassene Rechtsanwalt an die standesrechtlichen Pflichten gebunden und ausschliesslich den Interessen des Mandanten verpflichtet sei. Die professionelle Rechtsvertretung biete ausreichend Gewähr, um der Interessenkollision zwischen dem Sohn (Beschwerdeführer) und der Kindsmutter entgegenzuwirken. Die Mandatsentschädigung wurde auf Fr. 230.-- pro Stunde festgesetzt.