Im Ergebnis behandelte aber auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer als vollständig obsiegend, nachdem sie dessen «teilweises» Obsiegen jedenfalls nicht zum Anlass nahm, einen Teil der amtlichen Kosten auszuscheiden und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (angefochtener Entscheid, E. 10). Ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten, hat er Anspruch auf Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung (vergleiche E. 2 hievor). Die Vorinstanz scheint aus dem Umstand, dass die beauftragte Rechtsanwältin als Vertretungsbeiständin nach Kindesschutzrecht handelte, abzuleiten, dass keine «berufsmässige Parteivertretung» bestand.