b) Der Beschwerdeführer drang mit seinem Hauptantrag auf Bestellung eines Erbenvertreters im vorinstanzlichen Verfahren durch. Er hat damit als vollständig obsiegend zu gelten. Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer zwar als «teilweise obsiegend». Im Ergebnis behandelte aber auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer als vollständig obsiegend, nachdem sie dessen «teilweises» Obsiegen jedenfalls nicht zum Anlass nahm, einen Teil der amtlichen Kosten auszuscheiden und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (angefochtener Entscheid, E. 10).