Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass für die vorinstanzlich zu behandelnde Angelegenheit eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei durch seine Vertretungsbeiständin vertreten gewesen. Für diese sei die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen als praktizierende Rechtsanwältin ein Leichtes gewesen (angefochtener Entscheid, E. 9.2 und 10). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lässt sich der Entscheid der Vorinstanz nicht halten.