b) Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht eine volle, sondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Das Recht auf eine angemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV) (zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 18.03.2016, OG V 15 47, E. 3a). 3. a) Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu.