berufsmässigen Parteivertretung zugelassen war. Im konkreten Fall stand die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im vorinstanzlichen Verfahren im Vordergrund, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen. Würde der Aufwand der Rechtsanwältin für das Rechtsmittelverfahren über ihre Entschädigung als Beiständin abgerechnet, müsste der Beschwerdeführer trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in erster Linie selber tragen. Dies könnte weder mit den Zielsetzungen des kantonalen Verfahrensrechts noch der Bestimmungen des Kindesschutzrechts vereinbart werden. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.