Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 VPRV. Parteientschädigung. Kosten der berufsmässigen Parteivertretung. Als bei Obsiegen grundsätzlich zu ersetzende Parteikosten gelten in der Regel Kosten, welche durch die Vertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen entstanden sind. Hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin eine Doppelfunktion, beispielsweise wenn der beigezogene Rechtsanwalt zugleich Verwaltungsratsmitglied einer prozessierenden AG ist, besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn das berufsspezifische anwaltliche Handeln im Vordergrund gestanden hat.