{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-09-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-41_2017-09-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11614", "Checksum": "93bf9174db23028e2b6540b416bc7f7f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.09.2017 2017_OG V 16 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:18", "Checksum": "18ee9a757f61ba4b454d0887c679371e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.09.2017 2017_OG V 16 41\nRegeste:\nKantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 VRPV. \n\n g) Hinzu kommt Folgendes: Nach Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2\nGesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR, RB\n9.2113) wird die Entschädigung der Beiständin in erster Linie dem Vermögen der betroffenen\nPerson entnommen. Der Kanton trägt die Kosten nur, wenn das Vermögen der betroffenen\nPerson Fr. 15'000.-- nicht übersteigt (Art. 13 Abs. 1 Reglement zum Gesetz über die\nEinführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [RB 9.2117]). Würde der Aufwand\nder Rechtsanwältin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren über ihre Entschädigung\nals Beiständin abgerechnet, würde dies somit bedeuten, dass die betroffene Person den\nAufwand für das Beschwerdeverfahren trotz Obsiegens in erster Linie selber tragen müsste.\nDies widerspräche aber Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 VRPV, wonach\nnach dem Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip die entstandenen Kosten zu tragen\nhat, wer sie verursacht und dies vermutungsweise jedenfalls nicht derjenige ist, welcher\nobsiegt (vergleiche E. 2a hievor). Überhaupt würde die Optik der Vorinstanz dazu führen,\ndass der Beschwerdeführer seine Vertretungskosten wohl in jedem Falle selber zu tragen\nhätte: Hätte die Vertretungsbeiständin beispielsweise einen Berufskollegen mandatiert,\nwelcher an ihrer Stelle das Rechtsmittel ergriffen hätte, hätte die Parteientschädigung wohl\nmit der Argumentation der Vorinstanz verweigert werden können, eine solche Mandatierung\nwäre nicht nötig gewesen, da die Vertretungsbeiständin, welche selber Rechtsanwältin ist,\ndas Rechtsmittel selber hätte ergreifen können. Dass der Beschwerdeführer aber in jedem\nFall auf seinen Vertretungskosten \"sitzen bleibt\", kann weder mit den Zielsetzungen von Art.\n37 Abs. 2 VRPV noch der Bestimmungen des Kindesschutzes vereinbart werden.\n"}