{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-09-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-41_2017-09-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11614", "Checksum": "93bf9174db23028e2b6540b416bc7f7f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.09.2017 2017_OG V 16 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 VRPV. 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Hervorgehoben wurde, dass der zur berufsmässigen Rechtsvertretung zugelassene\nRechtsanwalt an die standesrechtlichen Pflichten gebunden und ausschliesslich den\nInteressen des Mandanten verpflichtet sei. Die professionelle Rechtsvertretung biete\nausreichend Gewähr, um der Interessenkollision zwischen dem Sohn (Beschwerdeführer)\nund der Kindsmutter entgegenzuwirken. Die Mandatsentschädigung wurde auf Fr. 230.-- pro\nStunde festgesetzt.\n\nd) Der Vorinstanz kann im konkreten Fall insofern gefolgt werden, als dass das\nVertretungsverhältnis zwischen der mandatierten Rechtsanwältin und dem\nBeschwerdeführer nicht ein klassisches Mandatsverhältnis im Sinne des Auftragsrechts\ndarstellt. Die beauftragte Rechtsanwältin handelt als Vertretungsbeiständin. Hierbei handelt\nes sich um eine Kindesschutzmassnahme (vergleiche Art. 306 Abs. 2 ZGB). Fraglich ist, ob\ndamit ohne weiteres eine «berufsmässige Parteivertretung» im Sinne von Art. 37 Abs. 2\ni.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV verneint werden kann.\n\ne) Als bei Obsiegen grundsätzlich zu ersetzende Parteikosten gelten in der Regel\nKosten, welche durch die Vertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen\nentstanden sind (Markus Müller, a.a.O., S. 239; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar\nzum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 2 zu Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsanwalt\nbeziehungsweise die Rechtsanwältin kann in bestimmten Konstellationen eine\nDoppelfunktion haben. So kann beispielsweise der beigezogene Rechtsanwalt zugleich\nOrgan der vertretenen Partei sein (zum Beispiel Verwaltungsratsmitglied einer\nprozessierenden AG). Hier besteht ein Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn das\nberufsspezifische anwaltliche und nicht das geschäftliche Handeln im Vordergrund\ngestanden hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 2 zu Art. 104 Abs. 1 VRPG mit\nHinweis auf BGE 115 Ia 199 E. 3d bb; vergleiche für die Parteientschädigung eines\nMandanten, dessen Rechtsanwalt zugleich Vormund war: BGE 110 V 57 E. 3a mit Hinweis\nauf ein unveröffentlichtes Urteil).\n\nf) Die im vorliegenden Fall als Vertretungsbeiständin mandatierte Person wurde\ngerade deshalb ernannt, weil sie als Rechtsanwältin zur berufsmässigen Parteivertretung\nzugelassen ist und damit Gewähr bietet, die Kindesinteressen wirksam zu vertreten (E. 3c\nhievor). Was die Entschädigung betrifft, wird in der Verfügung der KESB vom 2. Oktober\n2015 ferner eine Honorarvereinbarung getroffen, wie sie für die Mandatierung von\nRechtsanwältinnen üblich ist. So wird in Abweichung der üblichen Pauschalentschädigung\nein Stundenhonorar festgesetzt. Die KESB begründete diese abweichende\nEntschädigungsregelung unter anderem mit dem Fachwissen der beauftragten\nRechtsanwältin. Es kann vor diesem Hintergrund somit als erstellt gelten, dass die als\nVertretungsbeiständin mandatierte Rechtsanwältin gerade wegen ihrer berufsspezifischen\nFachkompetenz als Mandatsträgerin eingesetzt wurde. Zu diesem Mandat gehört es, die\nInteressen des Beschwerdeführers in der hier interessierenden Erbschaftangelegenheit zu\nwahren. Dazu gehört namentlich auch das Ergreifen von Rechtsmitteln im Namen und im\nInteresse des Beschwerdeführers mit Bezug auf diese Erbschaftssache. Wenn die\nmandatierte Rechtsanwältin somit gerade wegen ihrer Fachkompetenz und ihrer Befähigung\nzur berufsmässigen Parteivertretung eingesetzt wird und dieses Mandat gerade auch\nbeinhaltet, gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen, kann schwerlich davon ausgegangen\nwerden, es liege im Falle einer Rechtsmittelergreifung keine «berufsmässige\nParteivertretung» im Sinne von Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 VRPV vor. Vielmehr ist in\nsolchen Fällen davon auszugehen, dass die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im\nVordergrund gestanden hat (vergleiche E. 3e hievor). Damit sind die entstandenen\nVertretungskosten im konkreten Fall einer Entschädigung nach Art. 37 Abs. 2 i.V.m. Art. 32\nAbs. 3 VRPV grundsätzlich zugänglich.\n\n"}