{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-09-06", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-16-41_2017-09-06.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11614", "Checksum": "93bf9174db23028e2b6540b416bc7f7f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 16 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.09.2017 2017_OG V 16 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Verfahrensrecht. Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2 VRPV. 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Im konkreten Fall war die Rechtsanwältin des\nminderjährigen Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren\nzugleich dessen Vertretungsbeiständin nach Kindesschutzrecht. Die\nVorinstanz verweigerte die Zusprache einer Parteientschädigung trotz\nObsiegens. Die von der KESB als Vertretungsbeiständin eingesetzte\nRechtsanwältin wurde aber gerade deshalb ernannt, weil sie als solche zur\nberufsmässigen Parteivertretung zugelassen war. Im konkreten Fall stand die\nberufsspezifische anwaltliche Tätigkeit im vorinstanzlichen Verfahren im\nVordergrund, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine\nParteientschädigung hätte zusprechen müssen. Würde der Aufwand der\nRechtsanwältin für das Rechtsmittelverfahren über ihre Entschädigung als\nBeiständin abgerechnet, müsste der Beschwerdeführer trotz Obsiegens die\nKosten des Rechtsmittelverfahrens in erster Linie selber tragen. Dies könnte\nweder mit den Zielsetzungen des kantonalen Verfahrensrechts noch der\nBestimmungen des Kindesschutzrechts vereinbart werden. Gutheissung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 6. September 2017, OG V 16 41\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das\nVerfahren vor ihr zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen hat.\n\na) Im Rechtsmittelverfahren gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen\ndas Unterlieger- beziehungsweise Erfolgsprinzip (Markus Müller, Bernische\nVerwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 243; Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 757 ff.). So\nhat nach Art. 37 Abs. 2 VRPV nur der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte auf\nentsprechendes Begehren hin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem unterliegenden\nBeteiligten steht e contrario kein solcher Anspruch zu. Das Unterlieger- beziehungsweise\nErfolgsprinzip beruht auf der Vermutung, dass die obsiegende Partei die Kosten nicht\nverursacht und dementsprechend nicht zu tragen hat (vergleiche BGE 119 Ia 2 E. 6b; David\nJenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N. 2).\n\nb) Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen\nParteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und\nSachverständigen (Art. 32 Abs. 3 VRPV). Der Anspruch umfasst dabei nicht eine volle,\nsondern eine angemessene Entschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Das Recht auf eine\nangemessene Parteientschädigung beinhaltet nur die Abgeltung von notwendigen und\nverhältnismässig hohen Kosten (Art. 37 Abs. 2 VRPV) (zum Ganzen: Entscheid Obergericht\ndes Kantons Uri vom 18.03.2016, OG V 15 47, E. 3a).\n3. a) Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine\nParteientschädigung zu. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass für die\nvorinstanzlich zu behandelnde Angelegenheit eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig\ngewesen sei. Der Beschwerdeführer sei durch seine Vertretungsbeiständin vertreten\ngewesen. Für diese sei die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen als\npraktizierende Rechtsanwältin ein Leichtes gewesen (angefochtener Entscheid, E. 9.2 und\n10). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lässt sich der Entscheid der Vorinstanz\nnicht halten.\n\nb) Der Beschwerdeführer drang mit seinem Hauptantrag auf Bestellung eines\nErbenvertreters im vorinstanzlichen Verfahren durch. Er hat damit als vollständig obsiegend\nzu gelten. Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer zwar als «teilweise\nobsiegend». Im Ergebnis behandelte aber auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer als\nvollständig obsiegend, nachdem sie dessen «teilweises» Obsiegen jedenfalls nicht zum\nAnlass nahm, einen Teil der amtlichen Kosten auszuscheiden und dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen (angefochtener Entscheid, E. 10). Ist der Beschwerdeführer als vollständig\nobsiegend zu betrachten, hat er Anspruch auf Vergütung für die Kosten der berufsmässigen\nParteivertretung (vergleiche E. 2 hievor). Die Vorinstanz scheint aus dem Umstand, dass die\nbeauftragte Rechtsanwältin als Vertretungsbeiständin nach Kindesschutzrecht handelte,\nabzuleiten, dass keine «berufsmässige Parteivertretung» bestand.\n\n"}