d) Unter den dargelegten Umständen erweist sich die fristlose Kündigung im konkreten Fall nicht als verhältnismässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 26. September 2016 ungerechtfertigt erfolgte. Damit soll das Verhalten des Beschwerdeführers aber weder bagatellisiert noch gar akzeptiert werden. Personalrechtlich waren Massnahmen, wie erwähnt, durchaus angebracht. Zudem wird im Strafverfahren zu klären sein, inwiefern sich der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat.