Als mildere Massnahme hätte im konkreten Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2017 gegebenenfalls verbunden mit einer Freistellung offen gestanden. Auch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist verbunden mit einer Freistellung wäre denkbar gewesen. Auch ist der vorliegende Fall nur bedingt mit dem von der Vorinstanz angerufenen BGE 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 vergleichbar. Diesem Fall lag ein über mehrere Jahre dauerndes Fehlverhalten zugrunde und der dortige Arbeitnehmer gab auch in der Vergangenheit wegen fehlender Korrektheit und Professionalität im Verhalten Anlass zu Beanstandungen (E. 4.1 f.).