c) Der Beschwerdeführer stellte ferner ein Gesuch um vorzeitigen Altersrücktritt per 31. Januar 2017, wie er auch in seiner Stellungnahme vom 20. September 2016 an die Vorinstanz ausführte (S. 10 Ziff. 28). Der Zeitraum, während welchem das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer hätte fortgeführt werden müssen, betrug somit lediglich vier Monate. Gemessen an den 43 Dienstjahren eine verschwindend geringe Dauer. Als mildere Massnahme hätte im konkreten Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2017 gegebenenfalls verbunden mit einer Freistellung offen gestanden.