337 mit Hinweisen). Bei älteren und verdienten Mitarbeitern gilt zudem eine erhöhte arbeitgeberische Fürsorgepflicht, der Arbeitgeber ist hier in erhöhtem Masse zu schonendem Vorgehen bei der Kündigung gehalten (BGE 132 III 122 E. 5.4, 4A_384/2014 vom 12.11.2014 E. 4.2.2). Erst recht bei dieser Kategorie von Mitarbeitern ist eine fristlose Kündigung ausgeschlossen, wenn mildere Massnahmen zur Verfügung stehen.