3. a) Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (E. 2c hievor). Namentlich kann nicht von der Dauer des konkreten Arbeitsverhältnisses und den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers abstrahiert werden. Zu berücksichtigen ist auch die Restdauer des Arbeitsverhältnisses. Je kürzer die Bindung an das Arbeitsverhältnis, desto weniger ist der Rückgriff auf die fristlose Entlassung zulässig (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014, N. 4 zu Art. 337 OR; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 16 zu Art. 337 mit Hinweisen).