Er wird auch nicht wissen, welcher Polizist sich gerade im Patrouillendienst befindet, um einen gezielten Telefonanruf tätigen zu können. Es ist der Vorinstanz demnach grundsätzlich zu folgen, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als inakzeptabel einstuft. Zu klären ist indes, ob die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses die verhältnismässige Massnahme im konkreten Fall war.